Der (während des Revisionsverfahrens verstorbene) Kläger hält den Beklagten, seinen Neffen, für erbunwürdig nach dem am 20. November 1982 ledig und kinderlos verstorbenen Erblasser. Der Beklagte bestreitet die ihm vorgeworfene Testamentsfälschung und meint, jedenfalls habe der Kläger die Frist für die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit versäumt.
Gesetzliche Erben des Erblassers sind zu je 1/3 der Kläger als dessen Bruder, der Beklagte als einziger Sohn der vorverstorbenen Schwester und die Tochter eines weiteren, inzwischen verstorbenen Bruders. Der Beklagte persönlich reichte dem Nachlaßgericht ein mit "Testament" überschriebenes und mit dem Namen des Erblassers unterschriebenes Schriftstück ein, welches das Datum des 29. August 1982 trägt und worin der Beklagte als Alleinerbe bezeichnet wird.
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