OLG München - Beschluss vom 28.08.2006
31 Wx 45/06
Normen:
BGB § 1944 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 269
FamRZ 2008, 445
NJW-RR 2006, 1668
OLGReport-München 2007, 13
Rpfleger 2007, 28
ZEV 2006, 554
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 10058/05
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 5963/02

Beginn der Erbausschlagungsfrist - keine zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung bei streitiger Auslegung letztwilliger Verfügung

OLG München, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen 31 Wx 45/06

DRsp Nr. 2006/22783

Beginn der Erbausschlagungsfrist - keine zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung bei streitiger Auslegung letztwilliger Verfügung

»1. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat. Zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung ist nicht gegeben, wenn der durch eine auslegungsbedürftige letztwillige Verfügung berufene Miterbe mit vertretbaren Gründen annimmt, er sei Alleinerbe aufgrund Gesetzes.2. Der nicht näher begründete gerichtliche Hinweis, die Erbfolge richte sich nach dem Testament, dessen Auslegung zwischen den Beteiligten streitig ist, vermittelt in der Regel keine zuverlässige Kenntnis vom Grund der Berufung.3. Es bleibt offen, ob es in einem solchen Fall für den Beginn der Ausschlagungsfrist auf die Kenntnis des Verfahrensbevollmächtigten des Erben ankommen kann.«

Normenkette:

BGB § 1944 Abs. 2 ;

Gründe:

I.