BGH - Urteil vom 21.02.2002
IX ZR 127/00
Normen:
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO § 273 ; BRAO § 51b ;
Fundstellen:
AnwBl 2002, 299
BRAK-Mitt 2002, 118
DB 2002, 1502
MDR 2002, 879
MDR 2002, 879
NJW 2002, 1414
NJW 2002, 1414
NJW-RR 2002, 1285
VersR 2002, 489
WM 2002, 1078
WM 2002, 1078
ZEV 2002, 162
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Würzburg,

Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt wegen pflichtwidrigen Prozeßverhaltens; Anforderungen an den Inhalt einer Streitverkündungsschrift; Voraussetzungen der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung

BGH, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen IX ZR 127/00

DRsp Nr. 2002/4146

Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt wegen pflichtwidrigen Prozeßverhaltens; Anforderungen an den Inhalt einer Streitverkündungsschrift; Voraussetzungen der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung

»a) Besteht das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts darin, daß er es im Prozeß, in dem gegen seinen Mandanten als Erben eine Nachlaßverbindlichkeit geltend gemacht wird, unterläßt, die Dürftigkeitseinrede zu erheben, so beginnt die Verjährung eines dadurch ausgelösten Schadensersatzanspruchs gegen ihn jedenfalls insoweit nicht bereits mit Erlaß des ersten Gerichtsurteils, als der Regreßanspruch sich aus erst später durch Klageerweiterung in den Prozeß eingeführten - weiteren - Forderungen gegen den Nachlaß ergibt. b) Eine Streitverkündungsschrift muß das Rechtsverhältnis, aus dem sich der Anspruch des Dritten gegen den Streitverkündenden oder dessen Anspruch gegen jenen ergeben soll, unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnen, daß der Dritte prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Eine Konkretisierung des Anspruchs der Höhe nach ist nicht erforderlich.