SchlHOLG - Urteil vom 22.11.2016
3 U 25/16
Normen:
BGB § 2057a;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 24.03.2016

Begriff der Pflegeleistungen i.S. von § 2057a BGB

SchlHOLG, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 3 U 25/16

DRsp Nr. 2017/2541

Begriff der Pflegeleistungen i.S. von § 2057a BGB

1. Unter Pflegeleistungen im Sinne von § 2057a BGB sind gerade solche Leistungen zu verstehen, die im Rahmen des Begriffes der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI aufgeführt werden. Weil nach Sinn und Zweck von § 2057a BGB aber beabsichtigt ist, im Interesse der Pflegebedürftigen eine Heimunterbringung oder eine Versorgung durch fremde professionelle Kräfte möglichst zu vermeiden, kann zusätzlich auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings als Teil der Pflegeleistung iSv § 2057a BGB anzusehen sein, soweit er für Gespräche einerseits und für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Fall plötzlich notwendig werdender Hilfe zur Verfügung steht.2. Pflegeleistungen eines Abkömmlings können nur dann zu einer Ausgleichung nach § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB führen, wenn sie jedenfalls zum Erhalt des Erblasservermögens beigetragen haben. Dieser Erhalt des Erblasservermögens kann sich in der Ersparnis der Beträge zeigen, die - auch bei fiktiver Gegenrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung - zusätzlich aus dem Erblasservermögen für eine professionelle Pflege oder gar für eine Heimunterbringung hätten ausgegeben werden müssen.