OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.12.2010
11 Wx 120/09
Normen:
HeimG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 417/09

Begriff des Gewährenlassens von Vorteilen i.S. von § 14 Abs. 1 HeimG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 11 Wx 120/09

DRsp Nr. 2011/21730

Begriff des Gewährenlassens von Vorteilen i.S. von § 14 Abs. 1 HeimG

Ein Gewährenlassen von Vorteilen i.S. von § 14 Abs. 1 HeimG liegt nicht vor, wenn ein Verwandter eines Heimbewohners diesen zum nicht befreiten Vorerben und die Einrichtung, in der er sich aufhält, zum Nacherben einsetzt und deren Träger davon erst nach dem Tod des Erblassers erfährt (entgegen OLG München – 33 Wx 119/06 – 20.06.2009).

Die weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 28 Abs. 2 FGG).

Normenkette:

HeimG § 14 Abs. 1;

Gründe:

I. Der verwitwete Erblasser, der am ... verstorben ist, ist der Vater des Beteiligten Ziff. 1. Der Beteiligte Ziff. 1 ist schwerbehindert und lebt im "Haus am K.", einer Einrichtung, die Wohnheime und Tagesförderstätten für Menschen mit schwerer Behinderung umfasst und eine teil- und vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe ist. Träger der Einrichtung ist der Beteiligte Ziff. 2.

Der Erblasser errichtete zu notarieller Urkunde des Notariats 8 P. am 16.03.2006 ein Testament folgenden Inhalts:

"§ 1

Alle eventuell bisher von mir errichteten Verfügung von Todes wegen widerrufe ich hiermit.

§ 2

Zu meinem Erben setze ich meinen Sohn W. M. ein.

Mein Sohn, welcher schwerst behindert ist, soll nur nicht befreiter Vorerbe sein.

Nacherbe ist die Einrichtung Haus am K. in X., in welcher mein Sohn lebt und versorgt wird.