BGH - Beschluß vom 22.03.2007
V ZB 152/06
Normen:
ZPO § 765a ; ZVG § 180 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 668
FamRZ 2007, 1010
InVo 2007, 418
MDR 2007, 974
NJW 2007, 3430
NZM 2007, 461
Rpfleger 2007, 408
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 21.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 48/06
AG Passau, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen K 278/05

Belange von Pflegekindern im (Teilungs-)Versteigerungsverfahren

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen V ZB 152/06

DRsp Nr. 2007/7688

Belange von Pflegekindern im (Teilungs-)Versteigerungsverfahren

»a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar.b) § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden.c) Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsverfahren in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen.«

Normenkette:

ZPO § 765a ; ZVG § 180 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind zu je 1/2 Anteil Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks, auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Darin wohnten sie bis zu ihrer Trennung mit ihren drei gemeinsamen leiblichen Kindern und einer schwerstbehinderten Pflegetochter, deren gemeinsame Vormünder sie seit deren achtem Lebensmonat sind. Im Jahr 2002 verließ der Beteiligte zu 2 die eheliche Wohnung; der Sohn der Beteiligten zog zu ihm. Die Beteiligte zu 1 wohnt mit den beiden gemeinsamen Töchtern und der Pflegetochter weiter in dem Haus. Am 11. Februar 2004 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden.