BGH - Urteil vom 25.04.1996
IX ZR 237/95
Normen:
BeurkG § 17 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1300
BGHR BNotO § 19 Abs. 1 S. 1 Belehrungspflicht 3
BGHR BeurkG § 17 Abs. 1 Belehrungspflicht 17
DB 1996, 2333
DNotZ 1997, 62
ErbPrax Nr. 129/96
MDR 1996, 854
NJW 1996, 2037
VersR 1996, 1543
WM 1996, 1694
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Belehrung über das Genehmigungserfordernis bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages mit einem nichtberechtigten Verkäufer

BGH, Urteil vom 25.04.1996 - Aktenzeichen IX ZR 237/95

DRsp Nr. 1996/20783

Belehrung über das Genehmigungserfordernis bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages mit einem nichtberechtigten Verkäufer

»Beurkundet ein Notar den Verkauf eines Grundstücks mit Auflassung durch einen Nichtberechtigten, muß er die Beteiligten über das Erfordernis einer Genehmigung des Berechtigten und die Folgen bei Versagung der Genehmigung belehren. Behauptet der Notar, die Belehrung sei bei der Beurkundung entbehrlich gewesen, weil er bereits etwa zwei Monate zuvor telefonisch auf diese Umstände aufmerksam gemacht habe, trifft ihn die Beweislast.«

Normenkette:

BeurkG § 17 ;

Tatbestand:

Der verklagte Notar beurkundete am 7. Juli 1992 einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung. Käufer war der Kläger. Als Verkäufer trat - nicht im eigenen Namen, sondern namens eines Dr. T. - ein Makler auf, der dem Kläger den Kauf vermittelt hatte. Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin war bereits im Jahre 1963 verstorben. Dr. T. gehörte zu ihren Erben. Die weiteren Miterben waren nur teilweise bekannt. Die Durchführung des Kaufvertrages scheiterte, weil der für die unbekannten Miterben eingesetzte Nachlaßpfleger die Genehmigung des Geschäfts verweigerte.