Der verklagte Notar beurkundete am 7. Juli 1992 einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung. Käufer war der Kläger. Als Verkäufer trat - nicht im eigenen Namen, sondern namens eines Dr. T. - ein Makler auf, der dem Kläger den Kauf vermittelt hatte. Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin war bereits im Jahre 1963 verstorben. Dr. T. gehörte zu ihren Erben. Die weiteren Miterben waren nur teilweise bekannt. Die Durchführung des Kaufvertrages scheiterte, weil der für die unbekannten Miterben eingesetzte Nachlaßpfleger die Genehmigung des Geschäfts verweigerte.
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