FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.05.2010
14 K 14168/08
Normen:
ErbStG 2006 § 25 Abs. 1 S. 2; ErbStG 2006 § 25 Abs. 1 S. 3; BewG § 12 Abs. 3; BewG § 14 Abs. 3; BGB § 428;
Fundstellen:
DStRE 2011, 28

Berechnung des Ablösungsbetrags der gestundeten Schenkungsteuer nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG im Falle eines Gesamtgläubigern zustehenden lebenslangen Nießbrauchsrechts

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 14 K 14168/08

DRsp Nr. 2010/12861

Berechnung des Ablösungsbetrags der gestundeten Schenkungsteuer nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG im Falle eines Gesamtgläubigern zustehenden lebenslangen Nießbrauchsrechts

1. Wurde ein Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts zugunsten von zwei Gesamtgläubigern geschenkt, darf die zur Ablösung der gestundeten Schenkungsteuer nach § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG zu zahlende Summe nicht bezogen auf jeden Gesamtgläubiger getrennt berechnet werden (gegen Auffassung der Finanzverwaltung in gleichlautenden Ländererlassen). Vielmehr ist zur Berechnung des Kapitalwertes des Nießbrauchs und des Ablösungsbetrages das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger i. S. d. § 14 BewG ergibt. 2. Auch der Abzinsungsfaktor für die Errechnung des Ablösungsbetrages i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG (Vervielfältiger zu § 12 Abs. 3 BewG) richtet sich nach der statistischen Lebenserwartung des längerlebenden Nutzungsberechtigten.

Die geänderten Schenkungsteuerbescheide vom 26. September 2007 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 03. Juli 2008 dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer betreffend den Erwerb von Frau B um 525 Euro und betreffend den Erwerb von Herrn C um 712 Euro herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.