OLG Hamburg - Beschluss vom 14.04.2015
2 W 113/14
Normen:
BGB § 2306 a.F.; BGB § 2315; BGB § 2316; BGB § 2325;
Fundstellen:
ZEV 2015, 549
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 76 VI 340/06

Berechnung des Erbteils hinsichtlich der Beschwer durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 2 W 113/14

DRsp Nr. 2015/14768

Berechnung des Erbteils hinsichtlich der Beschwer durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung

Die Rechtsprechung zu § 2306 BGB a.F., wonach bei Zuwendungen unter Lebenden im Sinne der §§ 2315, 2316 BGB der dem Pflichtteilsberechtigten zugewandte Erbteil ausnahmsweise nicht anhand der Erbquote, sondern anhand des Werts des Erbteils zu bestimmen ist ("Werttheorie"), lässt sich auf Fälle, in denen Schenkungen gemäß § 2325 BGB zu berücksichtigen sind, nicht übertragen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 72-76, vom 17. November 2014 (Az. 72-76 VI 340/06) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von € 119.482,20.

Normenkette:

BGB § 2306 a.F.; BGB § 2315; BGB § 2316; BGB § 2325;

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss einen Ersatztestamentsvollstrecker bestellt. Mit keinem der im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge kann die Beteiligte zu 1) durchdringen.