FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.05.2010
12 K 1737/07
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 3; BGB § 2150; BGB § 2048; BGB § 1939; BGB § 2032; BGB § 2148;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1001

Berechnung des Veräußerungsgewinns beim Verkauf eines durch Kaufrechtsvermächtnis erworbenen Grundstücks

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 12 K 1737/07

DRsp Nr. 2011/2583

Berechnung des Veräußerungsgewinns beim Verkauf eines durch Kaufrechtsvermächtnis erworbenen Grundstücks

1. Erwirbt ein Miterbe, der am Nachlass zu 50 % beteiligt ist, aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses vom anderen, ebenfalls zu 50 % beteiligten Miterben, ein Grundstück, liegt ein entgeltlicher Erwerb des Grundstücks zur Hälfte auch dann vor, wenn der Erwerber kraft Vorausvermächtnis nur 25 % des Verkehrswertes für die Grundstückshälfte zu zahlen hat. 2. Die Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erfüllt den gesetzlichen Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Grundstücksteils.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 1 S. 3; BGB § 2150; BGB § 2048; BGB § 1939; BGB § 2032; BGB § 2148;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Erlös aus dem Verkauf eines aufgrund eines Vermächtnisses erworbenen Grundstücks als Spekulationsgewinn gem. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer unterliegt.