OLG München - Beschluss vom 25.02.2015
34 Wx 3/15
Normen:
BGB § 2100; BGB § 2112; BGB § 2113; GBO § 22; GBO § 35 Abs. 1; GBO § 51;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 118
FamRZ 2015, 1831
ZEV 2015, 347

Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Übertragung des Anwartschaftsrechts des Nacherben auf den VorerbenNotwendigkeit der Zustimmung der Ersatznacherben zu Verfügungen des nicht befreiten Vorerben über zur Erbschaft gehörenden Grundbesitz

OLG München, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 3/15

DRsp Nr. 2015/4336

Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Übertragung des Anwartschaftsrechts des Nacherben auf den Vorerben Notwendigkeit der Zustimmung der Ersatznacherben zu Verfügungen des nicht befreiten Vorerben über zur Erbschaft gehörenden Grundbesitz

1. Zur Grundbuchberichtigung auf der Grundlage eines Erbvertrags mit Nacherben- und Ersatznacherbenanordnung bei Übertragung der Nacherbenanwartschaft.2. Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben, so ändert dies nichts an der Notwendigkeit, einen Nacherben- und Ersatznacherbenvermerk im Grundbuch einzutragen. Dieser hat die Übertragung der Nacherbenstellung auf den Vorerben zum Ausdruck zu bringen.3. Verfügt der nicht befreite Vorerbe mit Zustimmung des (aller) Nacherben über zur Erbschaft gehörenden Grundbesitz, bedarf es zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht auch der Zustimmung von Ersatznacherben noch sind diese sonst im Grundbucheintragungsverfahren zu beteiligen (Fortführung zu Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 416/14).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 4. September 2014 aufgehoben.

II.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragungsanträge der Beteiligten zu 1 und 2 nicht wegen fehlenden Erbennachweises zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 2100; BGB § 2112; BGB § 2113; GBO § 22; GBO § 35 Abs. 1; GBO § 51;

Gründe

I.