OLG Celle - Beschluss vom 12.02.2007
4 W 24/07
Normen:
GBO § 82;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 56/06
AG Hannover - SZ-2750-14 - 14.11.2006,

Berichtigung des Grundbuchs nach Eigentümereintragung aufgrund eines unrichtigen Erbscheins

OLG Celle, Beschluss vom 12.02.2007 - Aktenzeichen 4 W 24/07

DRsp Nr. 2009/6078

Berichtigung des Grundbuchs nach Eigentümereintragung aufgrund eines unrichtigen Erbscheins

Ist die durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs, nämlich Erbfall, unrichtig gewordene Eigentümereintragung nachträglich im Grundbuchverfahren geändert worden ist und nach Vorlage eines unrichtigen Erbscheins ein neuer Eigentümer eingetragen worden, so ist eine Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 82 GBO ist nicht mehr gegeben.

Auf die weitere Beschwerde vom 9. Januar 2007 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2006 und die Zwangsgeldandrohung des Amtsgerichts Hannover vom 14. November 2006 aufgehoben.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 500 €.

Normenkette:

GBO § 82;

Gründe: