BFH - Urteil vom 10.03.2016
VI R 70/14
Normen:
EStG § 33;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2257/13

Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen VI R 70/14

DRsp Nr. 2016/9559

Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

NV: Kosten für einen im Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit geführten Zivilprozess, bei dem es um die Verhinderung der Schmälerung der im Rahmen der Vermögensnachfolge erlangten Vermögensposition des Steuerpflichtigen (hier: Zweifamilienhausgrundstück) durch (vermeintliche) Rückübertragungsansprüche oder Ausgleichszahlungen geht, sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn eine Wohnung in dem Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

1. Die Kosten für eine zivilprozessuale Auseinandersetzung sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, so kann er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, so dass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG erwachsen.