FG München - Beschluss vom 08.08.2002
4 V 617/02
Normen:
AO § 351 Abs. 2 ; BewG § 138 Abs. 5 ; BewG § 146 Abs. 7 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 42 ;

Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung bei der Bedarfwertfeststellung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Schenkungsteuer

FG München, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 4 V 617/02

DRsp Nr. 2002/13610

Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung bei der Bedarfwertfeststellung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Schenkungsteuer

Die Frage, ob eine Nießbrauchsbelastung auch bei der ErbSt zu berücksichtigen ist, wenn sie bereits bei der gesonderten Feststellung des Bedarfswerts berücksichtigt wurde, setzt voraus, daß insoweit bereits in der Bewertungsstreitsache ein nachgewiesener niedrigerer Verkehrswert angesetzt wurde.

Normenkette:

AO § 351 Abs. 2 ; BewG § 138 Abs. 5 ; BewG § 146 Abs. 7 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 42 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren der Zeitpunkt einer gemischten Schenkung (mit ... Leistungsauflage) eines Grundstücks, dessen Wert und Betriebsvermögenseigenschaft sowie der Wert eines vorbehaltenen Nießbrauchsrechts der Übergeberin.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die teilweise Ablehnung des AdV-Antrags vom 17.10.2001 durch den Antragsgegner (Bl. 58 FA-Akte), die Akten und die von den Beteiligten einereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 07.09.2001 in Höhe von 392.046 DM, wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist unbegründet.