FG Niedersachsen - Entscheidung vom 25.08.2021
3 K 112/19
Normen:
ErbStG § 14 Abs. 1 S. 1-3;
Fundstellen:
DStRE 2022, 1055

Berücksichtigung der Vorschenkungen mit geringeren Werten bei einer Veranlagung zur Schenkungssteuer

FG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.08.2021 - Aktenzeichen 3 K 112/19

DRsp Nr. 2022/7298

Berücksichtigung der Vorschenkungen mit geringeren Werten bei einer Veranlagung zur Schenkungssteuer

Normenkette:

ErbStG § 14 Abs. 1 S. 1-3;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der bei einer Veranlagung zur Schenkungssteuer zu berücksichtigenden Vorschenkungen.

Mit Schriftsatz vom 27. September 2017 zeigte der Kläger gegenüber dem Beklagten eine am 20. Juni 2017 in Form eines Forderungsverzichts in Höhe von 400.000 EUR vollzogene Schenkung von seinem Vater an.

Der Beklagte erließ am 27. September 2018 einen Schenkungsteuerbescheid zu der Schenkung vom 20. Juni 2017. Darin berücksichtigte er Vorschenkungen mit einem Wert von 87.392 EUR. Hierbei handelt es sich um Grundstücke, welche der Kläger und sein Bruder durch Schenkungsvertrag vom 18. Dezember 2012 und Übergabe am 31. Dezember 2012 von ihrem Vater je zur ideellen Hälfte erhalten hatten. Die insgesamt 8 kleineren Grundstücke liegen in den Gemarkungen von X und X-Y. Die Grundstücke haben insgesamt eine Fläche von 784 m2. Es handelte sich um unbebaute Grundstücke. Zu diesen Grundstücken ergingen am 4. April 2016 Feststellungen der Grundbesitzwerte für Zwecke der Schenkungssteuer auf den 31. Dezember 2012. In diesen Bescheiden wurden die Grundstücke insgesamt mit 174.785 EUR bewertet. Die Hälfte davon entfiel auf den Kläger, mithin 87.392 EUR. Die Bescheide wurden bestandskräftig.