Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger begehrt nach einer Grundstücksübertragung durch seine Ehefrau die Berichtigung des Grundbuchs. Der Kläger ist mit der Mutter der Beklagten (im Folgenden: Ehefrau) seit dem 1. Oktober 1999 verheiratet. Für die Ehefrau ist es die dritte Ehe. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Beklagte entstammt wie ihr Bruder der ersten Ehe der Ehefrau.
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