Auf die Berufung der Kläger wird das am 11. September 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.783,02 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2017, abzüglich am 19. September 2017 gezahlter 549,41 Euro und am 7. November 2017 gezahlter 550,- Euro, zu zahlen.
Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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