OLG Oldenburg - Urteil vom 31.01.2018
3 U 43/17
Normen:
BGB § 2311; BGB § 2314 Abs. 2; BewG § 11;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 819/17

Berücksichtigung von Anwaltskosten und der Abgeltungssteuer bei Wertpapiergeschäften bei der Berechnung des Pflichtteils

OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 3 U 43/17

DRsp Nr. 2019/3003

Berücksichtigung von Anwaltskosten und der Abgeltungssteuer bei Wertpapiergeschäften bei der Berechnung des Pflichtteils

1. Die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses entstandenen Kosten sind jedenfalls dann nicht pflichtteilsmindernd zu berücksichtigen, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war, weil das Verzeichnis nur vergleichsweise wenige Positionen enthält, die eine rechtliche Bewertung nicht erforderten und zumindest einer der Erben juristisch und kaufmännisch vorgebildet ist. 2. Die bei der Veräußerung von Wertpapieren bei Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs abgezogene Abgeltungssteuer ist hingegen zu berücksichtigen.

Auf die Berufung der Kläger wird das am 11. September 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.783,02 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29. Januar 2017, abzüglich am 19. September 2017 gezahlter 549,41 Euro und am 7. November 2017 gezahlter 550,- Euro, zu zahlen.

Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.