OLG Köln - Beschluss vom 04.04.2014
2 Wx 92/14
Normen:
GNotKG § 40 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 180
FuR 2015, 62
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 35 VI 854/13

Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung des Geschäftswertes im Nachlassverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 04.04.2014 - Aktenzeichen 2 Wx 92/14

DRsp Nr. 2014/14435

Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung des Geschäftswertes im Nachlassverfahren

Bei der Festsetzung des Geschäftswertes in Nachlassverfahren gemäß § 40 Abs. 1 GNotKG sind Bestattungskosten nicht abzuziehen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 03.03.2014 gegen den am 03.02.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 31.01.2014 - 35 VI 854/13 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GNotKG § 40 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, bei der es sich um ihre generalbevollmächtigte Tochter handelt, hat am 30.10.2013 zur Niederschrift des Amtsgerichts aufgrund eines mit dem Erblasser errichteten gemeinschaftlichen Testaments die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist; die Verfahrensbevollmächtigte hat die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichert. Die Beteiligte hat die Übersendung zweier Ausfertigungen des Erbscheins an sich und die Weiterleitung einer weiteren Ausfertigung an das Grundbuchamt beantragt. Nach Erlass eines Feststellungsbeschlusses hat das Amtsgericht den Erbschein am 28.11.2013 antragsgemäß erteilt. Den Geschäftswert hat der Nachlassrichter durch Beschluss vom 31.01.2014, erlassen am 03.02.2014, auf 125.116,43 € festgesetzt.