Streitig ist verfahrensrechtlich, ob ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen direkt bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags berücksichtigt werden kann und materiell, ob der Aufwand aus verfallenen Aktienoptionsscheinen (DAX Puts) steuerlich abziehbar sind.
Der Kläger ist Steuerberater und erzielt daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das FA folgte zunächst den Angaben des Klägers in der Einkommensteuererklärung 2013 mit dem Antrag nach §
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