Beschädigung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Mitbesitzer
BGH, Urteil vom 26.03.1974 - Aktenzeichen VI ZR 103/72
DRsp Nr. 1996/14872
Beschädigung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Mitbesitzer
Beschädigt ein Mitbesitzer die gemeinschaftliche Sache, dann läßt sich aus den Vorschriften über die Gemeinschaft kein Schadensersatzanspruch für die übrigen Mitbesitzer herleiten; dagegen werden Ansprüche der Mitbesitzer untereinander aus § 823 Abs. 1BGB nicht durch § 866BGB ausgeschlossen.