OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.05.2010
I-24 W 27/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 2059; BGB § 1793; BGB § 1629a; BGB § 1990;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 659
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 538/09

Beschränkung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2010 - Aktenzeichen I-24 W 27/10

DRsp Nr. 2010/22477

Beschränkung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nicht auf die Erhebung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung beschränkt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. März 2010 aufgehoben, soweit der Beschwerde nicht bereits abgeholfen worden ist, und der Beklagten zu 2) ratenfrei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes Dr. B. zu den Bedingungen eines beim Landgericht Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwaltes bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 2059; BGB § 1793; BGB § 1629a; BGB § 1990;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Beklagten zu 2) ist ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen, § 114 ZPO.

Dem Landgericht ist zwar zuzustimmen, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon auszugehen ist, dass der Klageantrag zu 1) gegenüber der Beklagten zu 2) begründet sein dürfte.

Gleichwohl bietet die Rechtsverteidigung der Beklagten zu 2) Aussicht auf Erfolg. Denn die Beklagte zu 2) dürfte sich mit Erfolg die Beschränkung ihrer Haftung gemäß §§ 2059, 1793,1629a, 1990 BGB vorbehalten können.