Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 1. März 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Siegburg vom 11. Februar 2010, 46 VI 63/10, wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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