OLG Köln - Beschluss vom 12.05.2010
2 Wx 36/10
Normen:
FamFG § 59; FamFG § 352;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 194
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 46 VI 63/2009

Beschwerdebefugnis gegen einen Beschluss im Erbscheinsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 36/10

DRsp Nr. 2010/16179

Beschwerdebefugnis gegen einen Beschluss im Erbscheinsverfahren

1. Gegen einen Beschluss, in dem die für die Erteilung eines Erbscheins notwendigen Tatsachen als festgestellt erachtet werden, ist derjenige beschwerdeberechtigt, der durch die anschließenden Erteilung des Erbscheins in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt wird. 2. Eine Beschwerdebefugnis lässt sich nicht ausschließlich aus Verfahrensfehlern herleiten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer geltend machen, dass der Erbschein seine erbrechtliche Stellung nicht oder nur unzutreffend ausweist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 1. März 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Siegburg vom 11. Februar 2010, 46 VI 63/10, wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 59; FamFG § 352;

Gründe

1.