BGH - Beschluß vom 18.04.1996
BLw 43/95
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; HöfeO § 17; LwVG § 9 ;
Fundstellen:
BGHR FGG § 20 Abs. 1 Rechtsbeeinträchtigung 11
BGHR HöfeO § 17 Beschwerdeberechtigung 1
BGHR LwVG § 9 Beschwerdeberechtigung 2
DNotZ 1996, 890
FamRZ 1996, 856
MDR 1996, 1262
ZEV 1996, 353
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Osterholz-Scharmbeck,

Beschwerderecht des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten weichenden Erben

BGH, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen BLw 43/95

DRsp Nr. 1996/21133

Beschwerderecht des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten weichenden Erben

»Der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe hat grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrages, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft im Verfahren.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; HöfeO § 17; LwVG § 9 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Eheleute, die Beteiligten zu 3 bis 8 deren eheliche Abkömmlinge.

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer eines im Grundbuch eingetragenen Hofes zur Größe von 68.22.28 ha mit einem zuletzt festgestellten Einheitswert von 37.900 DM. Er erteilte am 21. November 1991 der Beteiligten zu 2 eine notariell beurkundete Generalvollmacht zur Vertretung in allen Angelegenheiten, insbesondere zur Veräußerung seines Grundbesitzes. In der Folgezeit wurde er krankheitsbedingt geschäfts- und testierunfähig.