I. Der Beteiligte zu 1 war Eigentümer von bebautem und landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz zur Größe von fast 26 ha, eingetragen in den Grundbüchern von S sowie G und K mit einem Einheitswert von 57.000 DM. Für den im Grundbuch von S eingetragenen Grundbesitz von fast 13 ha war seit 1952 ein Hofvermerk eingetragen, der aufgrund einer Erklärung des Beteiligten zu 1 am 19. November 1992 gelöscht, aber nach dessen notariell beglaubigter Erklärung vom 18. Dezember 1992 am 18. Januar 1993, zugleich auch für den im Grundbuch von G zur Größe von 2.98.21 ha gebuchten Grundbesitz wieder eingetragen wurde.
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