BGH - Beschluß vom 18.04.1996
BLw 47/95
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; HöfeO § 17; LwVG § 9 ;
Fundstellen:
BGHR FGG § 20 Abs. 1 Rechtsbeeinträchtigung 12
BGHR HöfeO § 17 Beschwerdeberechtigung 2
BGHR LwVG § 9 Beschwerdeberechtigung 3
FamRZ 1996, 858
MDR 1996, 1261
ZEV 1996, 354
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Lehrte,

Beschwerderecht des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten weichenden Erben

BGH, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen BLw 47/95

DRsp Nr. 1996/21134

Beschwerderecht des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten weichenden Erben

»Ein am Hofübergabevertrag nicht beteiligter weichender Erbe kann allein aus seiner formellen Beteiligteneigenschaft am Genehmigungsverfahren kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrages ableiten. Dies gilt auch in Fällen einer etwaigen Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls insoweit, als der weichende Erbe nicht erhebliche Tatsachen gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vertrages vorbringt.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; HöfeO § 17; LwVG § 9 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 war Eigentümer von bebautem und landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz zur Größe von fast 26 ha, eingetragen in den Grundbüchern von S sowie G und K mit einem Einheitswert von 57.000 DM. Für den im Grundbuch von S eingetragenen Grundbesitz von fast 13 ha war seit 1952 ein Hofvermerk eingetragen, der aufgrund einer Erklärung des Beteiligten zu 1 am 19. November 1992 gelöscht, aber nach dessen notariell beglaubigter Erklärung vom 18. Dezember 1992 am 18. Januar 1993, zugleich auch für den im Grundbuch von G zur Größe von 2.98.21 ha gebuchten Grundbesitz wieder eingetragen wurde.