BGH - Beschluß vom 18.04.1996
BLw 49/95
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; HöfeO § 17; LwVG § 9 ;
Fundstellen:
BGHR FGG § 20 Abs. 1 Rechtsbeeintächtigung 13
BGHR HöfeO § 17 Beschwerdeberechtigung 3
BGHR LwVG § 9 Beschwerdeberechtigung 4
DNotZ 1996, 893
ErbPrax 1996, 362
FamRZ 1996, 1072
MDR 1996, 1261
ZEV 1996, 352
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Meldorf,

Beschwerderecht des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten weichenden Erben

BGH, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen BLw 49/95

DRsp Nr. 1996/21135

Beschwerderecht des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten weichenden Erben

»Der Hofnacherbe hat gegen die Genehmigung des vom Hofvorerben abgeschlossenen Hofübergabevertrages kein Beschwerderecht.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; HöfeO § 17; LwVG § 9 ;

Gründe:

I. Der am 31. Oktober 1985 verstorbene Landwirt K war Eigentümer eines im Grundbuch von A eingetragenen Hofes von 24,6960 ha mit einem Einheitswert von 82.700 DM. Seine Ehefrau (die Beteiligte zu 1) ist aufgrund Testaments vom 3. November 1967 seine Hofvorerbin. Hofnacherbe soll der Beteiligte zu 8 (geboren am 17. Juni 1964) mit Vollendung seines 30. Lebensjahres sein, falls nicht die Hofvorerbin bis dahin einen anderen Hofnacherben aus den gemeinschaftlichen Abkömmlingen ausgewählt hat.

Mit notariellem Hofüberlassungsvertrag vom 4. Mai 1994 übergab die Hofvorerbin den Hof an den Beteiligten zu 2, der wirtschaftsfähig ist. Der Vertrag enthält unter anderem eine Altenteilsregelung zugunsten der Beteiligten zu 1. Weiter wird festgestellt, daß einige weichende Erben (Beteiligte zu 3, zu 4, zu 5 und zu 6) aus dem hoffreien Vermögen abgefunden worden sind und weitere Abkömmlinge des Erblassers, darunter auch der Beschwerdeführer, beim Tod der Vorerbin je 5.000 DM erhalten sollen.