Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. vom 22. Oktober 2012 wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 06. September 2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen geändert:
Der Verfahrenswert für die 1. Instanz wird auf 18.918,17 € festgesetzt.
Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 31 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Verfahrenswert auf 18.918,17 € heraufzusetzen war. Dies entspricht 10% des verwalteten Nachlassvermögens. Soweit das Nachlassgericht den Nachlasswert in der angefochtenen Entscheidung mit nur 47.334,80 € festgestellt hat, ist dies mit der Aufstellung des vormaligen Testamentsvollstreckers in dem Entwurf des Erbauseinandersetzungevertrages (Bl. 110 ff) nicht in Einklang zu bringen.
Im Übrigen bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg. Denn eine Wertfestsetzung auf 100% des Nachlasswertes kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Betracht.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|