BGH - Urteil vom 25.06.2003
1 StR 469/02
Normen:
StGB § 266 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 297
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,

Besonders schwerer Fall bei gewerbsmäßigem Handeln eines Nachlassverwalters und Testamentsvollstreckers

BGH, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 1 StR 469/02

DRsp Nr. 2003/9739

Besonders schwerer Fall bei gewerbsmäßigem Handeln eines Nachlassverwalters und Testamentsvollstreckers

Ein besonders schwerer Fall der Untreue kann vorliegen, wenn ein Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker über Jahre hinweg gewerbsmäßig ihm anvertraute Gelder in erheblichem Umfang veruntreut.

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 173 Fällen, wegen Beihilfe zur Untreue sowie wegen Urkundenunterdrückung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue in weiteren elf Fällen wurde sie freigesprochen. Die Revision der Angeklagten richtet sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die Strafzumessung. Zu Unrecht sei die Strafkammer in allen Fällen der Untreue von gewerbsmäßigem Handeln der Angeklagten und in der Folge - von Bagatellfällen abgesehen - jeweils vom Strafrahmen für besonders schwere Fälle des § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen. Tatsächlich habe die Angeklagte in der überwiegenden Zahl der Fälle rein fremdnützig gehandelt. Der Revision bleibt der Erfolg versagt.