§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG enthält insoweit, als der Pauschbetrag angesetzt wird, eine spezielle Regelung, der Vorrang gebührt, und zwar in diesem Umfang auch gegenüber § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Es besteht somit nicht die Möglichkeit, dem Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG durch eine entsprechende Gestaltung die Wirkung eines zusätzlichen - im Gesetz so nicht vorgesehenen - Freibetrags zu verschaffen. Der Pauschbetrag ist aber nur anzusetzen, wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden.
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