Bestattungs- und Grabkosten als Nachlaßverbindlichkeiten
FG Nürnberg, vom 18.03.1999 - Aktenzeichen IV 353/98
DRsp Nr. 2001/3156
Bestattungs- und Grabkosten als Nachlaßverbindlichkeiten
Betreffen die Auflagen nach § 10 Abs. 5 Nr. 2ErbStG die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein Grabdenkmal oder die Kosten für die Grabpflege, so fallen sie ebenfalls unter den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG und werden von ihm erfaßt.
Für die Praxis:
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG enthält insoweit, als der Pauschbetrag angesetzt wird, eine spezielle Regelung, der Vorrang gebührt, und zwar in diesem Umfang auch gegenüber § 10 Abs. 5 Nr. 2ErbStG. Es besteht somit nicht die Möglichkeit, dem Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG durch eine entsprechende Gestaltung die Wirkung eines zusätzlichen - im Gesetz so nicht vorgesehenen - Freibetrags zu verschaffen. Der Pauschbetrag ist aber nur anzusetzen, wenn keine höheren Kosten nachgewiesen werden.
Fundstellen
EFG 1999, 1040
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