SchlHOLG - Beschluss vom 06.06.2014
3 Wx 27/14
Normen:
BGB § 745; BGB § 1960; BGB § 2038; BGB § 2354; BGB § 2356;
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 781/12

Bestellung eines Nachlasspflegers zur Sicherung des Nachlasses bei noch nicht konstituierter Erbengemeinschaft

SchlHOLG, Beschluss vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 3 Wx 27/14

DRsp Nr. 2014/12853

Bestellung eines Nachlasspflegers zur Sicherung des Nachlasses bei noch nicht konstituierter Erbengemeinschaft

1. Müssen noch einzelne Dokumente und Nachweise beschafft werden, um die für die Erteilung eines Erbscheins erforderlichen förmlichen Voraussetzungen nach den §§ 2354 Abs. 1 Nr. 2, 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erfüllen, ist der Erbe nicht ohne weiteres unbekannt i.S.d. § 1960 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB, sofern nicht im Einzelfall das Fehlen derartiger Unterlagen konkret ernsthafte Zweifel an seiner Berufung zum gesetzlichen Erben hervorruft.2. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachlasspflegers liegen nicht bereits dann vor, wenn sich eine Erbengemeinschaft noch nicht konstituiert hat und sich die Erben untereinander misstrauen. Geht es um eine Mehrheit von Erben, ist für jedes Erbteil und jeden möglichen Erben gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft vorliegen. Sind nur einzelne Erben unbekannt, kann nur eine Teilpflegschaft angeordnet werden, wobei zusätzlich auch das Fürsorgebedürfnis gegeben sein muss.