FG München - Urteil vom 07.02.2007
4 K 3756/06
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; BGB § 464 Abs. 2 § 1098 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1838
EFG 2007, 864

Bestellung eines Vorkaufsrechts am Nachlassgrundstück

FG München, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 4 K 3756/06

DRsp Nr. 2007/6272

Bestellung eines Vorkaufsrechts am Nachlassgrundstück

Hat jemand ein Grundstück von Todes wegen mit der Auflage erworben, daran einem Dritten ein Vorkaufsrecht einzuräumen, so ist dies nicht als Auflage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG vom Erwerb abzugsfähig.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2 ; BGB § 464 Abs. 2 § 1098 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist nur noch, ob die testamentarisch verfügte Eintragung eines Vorkaufsrechts am Nachlassgrundstück als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) abgezogen werden kann.

I.

Die Klägerin ist testamentarische Alleinerbin der am 1.8.2005 verstorbenen ... (Erblasserin), .... Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Grundstück in V. und verschiedenen Bankguthaben. Laut notariellem Testament der Erblasserin vom 17.4.1996 hatte die Klägerin neben der Erfüllung verschiedener dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks in V. ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht am Nachlassgrundstück auf ihre Kosten für den Verkaufsfall einzuräumen (Bl. 8 Finanzamts-Akte). Diese Auflage hat die Klägerin erfüllt.