BGH - Beschluss vom 14.01.2009
XII ZB 146/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 527
FamRB 2009, 137
FamRZ 2009, 592
MDR 2009, 521
NJW-RR 2009, 793
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 UF 44/08
AG Köln, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 313 F 338/05

Bestimmung der Beschwer eines zur Auskunft über sein Endvermögen verurteilten Ehegatten bei Verpflichtung zur Abgabe von Angaben über Firmenbeteiligungen; Zulässigkeit einer Bestimmung der Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse auf Nichterteilung der Auskunft

BGH, Beschluss vom 14.01.2009 - Aktenzeichen XII ZB 146/08

DRsp Nr. 2009/4467

Bestimmung der Beschwer eines zur Auskunft über sein Endvermögen verurteilten Ehegatten bei Verpflichtung zur Abgabe von Angaben über Firmenbeteiligungen; Zulässigkeit einer Bestimmung der Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse auf Nichterteilung der Auskunft

Zur Beschwer eines zur Auskunft über sein Endvermögen verurteilten Ehegatten, der u.a. Angaben über Firmenbeteiligungen zu machen hat, die sich auf einen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt beziehen.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 1.500 EUR.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt,