BGH - Beschluß vom 29.09.1993
XII ZB 49/93
Normen:
ZPO § 176, § 237, § 516, § 519b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 176 Unterbevollmächtigter 1
BRAK-Mitt 1994, 115
EzFamR ZPO § 516 Nr. 3
EzFamR aktuell 1994, 18
FamRZ 1994, 438
FuR 1994, 55
NJW 1994, 666
NJW-RR 1994, 127
VersR 1994, 578
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
KreisG Rügen,

Bestimmung des Adressaten für die Zustellung des Urteils; Voraussetzungen des Laufs der Berufungsfrist; Prüfungsumfang bei sofortiger Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist

BGH, Beschluß vom 29.09.1993 - Aktenzeichen XII ZB 49/93

DRsp Nr. 1994/3563

Bestimmung des Adressaten für die Zustellung des Urteils; Voraussetzungen des Laufs der Berufungsfrist; Prüfungsumfang bei sofortiger Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist

Zustellungen haben nach § 176 ZPO an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen. Tritt ein Rechtsanwalt lediglich in Untervollmacht für einen anderen Rechtsanwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung auf, so handelt es sich bei ihm lediglich um einen Terminsvertreter, Zustellungen an ihn setzen daher die Rechtsmittelfrist nicht in Gang. § 516 ZPO setzt keine mangelfreie, sondern lediglich eine wirksame Verkündung voraus. Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 519b Abs. 2 ZPO kommt eine Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht im Verwerfungsbeschluß zugleich die Wiedereinsetzung abgelehnt oder verfahrensfehlerhaft hierüber nicht entschieden hat. Hat das Berufungsgericht durch einen weiteren Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag des Berufungsführers abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht (§ 519b ZPO) diese Entscheidung nur auf eine gesonderte sofortige Beschwerde nachprüfen.

Normenkette:

ZPO § 176, § 237, § 516, § 519b Abs. 2 ;

Gründe: