BayObLG - Beschluß vom 10.01.1985
BReg 3 Z 152/83
Normen:
BGB §§ 1414, 2113 ff.; KostO § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1985, 1
JurBüro 1985, 753

Bestimmung des Vermögens bei der Vereinbarung einer Gütertrennung

BayObLG, Beschluß vom 10.01.1985 - Aktenzeichen BReg 3 Z 152/83

DRsp Nr. 1998/13878

Bestimmung des Vermögens bei der Vereinbarung einer Gütertrennung

»1. Das Vermögen der beiden (künftigen) Ehegatten abzüglich der auf diesem lastenden Schulden bestimmt den Wert für die Beurkundung der Vereinbarung, daß in der Ehe Gütertrennung bestehen soll. Eine Wertschätzung nach § 30 Abs. 1 KostO kommt nicht in Betracht.2. Ist ein Ehegatte als Vorerbe Inhaber von Vermögen, so stellen die ihn treffenden erbrechtlichen Beschränkungen keine abziehbaren Verbindlichkeiten dar.«

Normenkette:

BGB §§ 1414, 2113 ff.; KostO § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 3 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1985, 1
JurBüro 1985, 753