BFH - Beschluss vom 12.04.2018
X B 144, 145/17
Normen:
AO § 233 Satz 1, § 233a, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4, § 347 Abs. 1 Satz 2; FGO § 60 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 102, § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3; BGB § 2039 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 233/17 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1535/16

Beteiligung der übrigen Erben am Klageverfahren bei Erhebung einer Verpflichtungsklage durch einen von mehreren MiterbenNotwendigkeit eines Vorschaltverfahrens bei Untätigkeit des Finanzamts

BFH, Beschluss vom 12.04.2018 - Aktenzeichen X B 144, 145/17

DRsp Nr. 2018/9174

Beteiligung der übrigen Erben am Klageverfahren bei Erhebung einer Verpflichtungsklage durch einen von mehreren Miterben Notwendigkeit eines Vorschaltverfahrens bei Untätigkeit des Finanzamts

1. NV: Erhebt nur einer von mehreren Miterben eine Verpflichtungsklage, sind die anderen Miterben weder als notwendige Streitgenossen noch als notwendig Beizuladende am Verfahren zu beteiligen (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Januar 1989 V R 98/83, BFHE 156, 8, BStBl II 1990, 360; teilweise Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 5. Dezember 2006 X B 106/06, BFH/NV 2007, 733). 2. NV: Will ein Steuerpflichtiger sich dagegen wenden, dass das FA über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts noch nicht entschieden hat, ist dagegen nicht die Untätigkeitsklage, sondern der Untätigkeitseinspruch gegeben. 3. NV: Eine Trennung von Verfahren begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn das FG sie willkürlich vornimmt oder der Beteiligte dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird. Dasselbe gilt für die unterbliebene Verbindung getrennter Verfahren. 4. NV: Wendet ein FG § 102 FGO fehlerhaft an, handelt es sich dabei nicht um einen Verfahrensmangel, sondern um einen materiell-rechtlichen Fehler. 5. NV: Gerichte dürfen Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern sind auf die Prüfung beschränkt, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.