BFH - Urteil vom 14.10.2009
X R 37/07
Normen:
AO § 164 Abs. 2 S. 1; AO § 164 Abs. 4; AO § 171 Abs. 4 Nr. 1; AO § 173;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1049/2007

Betriebsaufspaltung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks an eine GmbH zur Nutzung als Fertigungsbetrieb und Lager durch den zu 80 bzw. 100 Prozent an dieser GmbH beteiligten Geschäftsführer; Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei Änderung eines unter Vorbehalt erlassenen Steuerbescheids aufgrund erneuter Prüfung der Bemessungsgrundlage; Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheids bei Kenntnis der Gründe für eine Änderung bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbehaltsbescheids; Rechtmäßigkeit der Aberkennung eines die Verwirkung begründenden Vertrauensschutzes aufgrund eines unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheids

BFH, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen X R 37/07

DRsp Nr. 2010/1325

Betriebsaufspaltung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks an eine GmbH zur Nutzung als Fertigungsbetrieb und Lager durch den zu 80 bzw. 100 Prozent an dieser GmbH beteiligten Geschäftsführer; Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben bei Änderung eines unter Vorbehalt erlassenen Steuerbescheids aufgrund erneuter Prüfung der Bemessungsgrundlage; Zulässigkeit der Änderung eines Steuerbescheids bei Kenntnis der Gründe für eine Änderung bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorbehaltsbescheids; Rechtmäßigkeit der Aberkennung eines die Verwirkung begründenden Vertrauensschutzes aufgrund eines unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheids

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 S. 1; AO § 164 Abs. 4; AO § 171 Abs. 4 Nr. 1; AO § 173;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb 1984 ein Grundstück und bebaute es. Ab Januar 1986 vermietete er es an die X-GmbH (GmbH), an der er zu 80 %, später zu 100 % beteiligt und deren Geschäftsführer er war. Auf dem Grundstück hatte die GmbH ihren Fertigungsbetrieb und ihr Lager.