OLG Celle - Urteil vom 13.06.2002
22 U 104/01
Normen:
BGB § 2325 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1448
OLGReport-Celle 2002, 234
ZEV 2003, 83
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 23.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 359/00

Bewertung einer Grundstücksschenkung mit Wohnrechtsvorbehalt gemäß § 2325 Abs. 2 BGB

OLG Celle, Urteil vom 13.06.2002 - Aktenzeichen 22 U 104/01

DRsp Nr. 2002/11956

Bewertung einer Grundstücksschenkung mit Wohnrechtsvorbehalt gemäß § 2325 Abs. 2 BGB

»1. Bei der Bewertung einer Grundstücksschenkung mit Wohnrechtsvorbehalt gemäß § 2325 II 2 BGB ist der Jahresnutzwert des Wohnrechts als künftig wiederkehrende Gegenleistung auf den Zeitpunkt der Übertragung mit dem sich aus Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung zu kapitalisieren.2. Wegen des einer Grundstücksübertragung gegen Einräumung eines Wohnrechts innewohnenden Risikos der künftigen Entwicklung bleibt der spätere tatsächliche Verkauf zwischen Vertragsschluss und Erbfall unberücksichtigt (abw. OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 734). Ein angemessener Abschlag von dem sich aus Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz ergebenden Kapitalisierungsfaktor ist ausnahmsweise dann vorzunehmen, wenn bereits bei Vertragsschluss mit dem baldigen Ableben des Erblassers gerechnet werden musste, dieser Umstand beiden Vertragsschließenden bekannt war, und der Erblasser auch tatsächlich kurze Zeit nach Vertragsschluss verstorben ist.«

Normenkette:

BGB § 2325 ;

Entscheidungsgründe: