Die Berufung ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht der Klage nur in Höhe von 655,51 DM stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
I. Dem Kläger stehen insgesamt 12.032,17 DM und damit weitere 11.376,66 DM gemäß §§ 2325, 2326 BGB zur Zahlung zu. Der Anspruch ergibt sich aus folgender Abrechnung:
1. Nachlass Bereicherungsanspruch Erblasserin gegen Kläger
15.000 DM : 2 7.500,00 DM
2. fiktiver Nachlass
a) Wert des übertragenen Grundstücks 04/05.1994 201.409,18 DM
b) abzüglich des Altenteils
aa) Nutzwert der Räume (50 m²)
275 DM/M. = 3.300 DM/J. x Faktor 5.842 - 19.278,60 DM
bb) unentgeltliche Nebenleistungen (Beheizung, Wasser, Strom, Abwasser, warmes Mittagessen, freier Umgang auf dem Hof)
Jahreswert: 7.200 DM (zwei Personen)
Jahreswert: 4.800 DM (eine Person)
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
7.200 x 5.842 = 42.062,40 DM
darin gehen die Kosten für die zweite begünstigte Person auf
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