Mit notariell beurkundetem Testament vom 29. Juli 1977 setzte die Erblasserin ihren Neffen und ihre Nichte zu ihren Erben ein. Unter III. dieses notariell beurkundeten Testaments vermachte die Erblasserin dem Kläger und seiner Ehefrau das Recht, ihr Hausgrundstück in, nach ihrem Tode zu einem "Herauszahlungsbetrag" von 35.000,-- DM zu übernehmen. Dieser "Herauszahlungsbetrag" sollte innerhalb eines halben Jahres nach rechtswirksamen Abschluß eines Übernahmevertrages zahlbar sein und ihren Erben zustehen.
Die Erblasserin verstarb am 16. Januar 1993. Die Erben der Erblasserin schlossen mit dem Kläger und seiner Ehefrau am 1. Juni 1993 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das zum Nachlaß gehörende Hausgrundstück ab. Hiermit verkauften die Erben dem Kläger und seiner Ehefrau das Hausgrundstück, dessen Einheitswert am Todestag der Erblasserin 7.600,-- DM betrug, zu einem Kaufpreis von insgesamt 35.000,-- DM.
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