FG München - Urteil vom 01.08.2007
4 K 1037/05
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 ; ErbStG § 12 Abs. 1 § 13a ; ErbStR R 102 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2007, 1795

Bewertung freigebig zugewendeter Geschäftsanteile bei Neugründung; § 13a ErbStG nicht auf die formale Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen anwendbar

FG München, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 4 K 1037/05

DRsp Nr. 2007/18690

Bewertung freigebig zugewendeter Geschäftsanteile bei Neugründung; § 13a ErbStG nicht auf die formale Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen anwendbar

1. Der Ansatz des gemeinen Wert von freigebig zugewendeten Anteilen an einer GmbH in den ersten drei Jahren nach der Gründung entsprechend R 102 Abs. 1 Satz 1 ErbStR nur mit dem eingezahlten Nennwert kommt nicht in Betracht, wenn es sich nur formal um eine Neugründung, wirtschaftlich aber um eine Umstrukturierung eines bereits seit längerem bestehenden Unternehmens handelt. 2. Bei typisierender Betrachtungsweise ist § 13a ErbStG nicht auf die formale Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen anwendbar.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 ; ErbStG § 12 Abs. 1 § 13a ; ErbStR R 102 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Bewertung freigebig zugewendeter Geschäftsanteile.

Mit notarieller Vereinbarung vom 18. Februar 2002 (UrNr. 279/2002 des Notars Prof. Dr.) erhielt die Klägerin von ihrem Vater Geschäftsanteile zu 12 250 EUR an der XY-Vermögensverwaltungs GmbH (GmbH) freigebig zugewendet.