OLG Koblenz - Beschluss vom 12.08.2010
2 W 383/10
Normen:
BGB § 2039; ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 590/07

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klage eines Miterben auf Leistung an die Erbengemeinschaft; Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorschiebens eines Vermögenslosen

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 2 W 383/10

DRsp Nr. 2010/19056

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klage eines Miterben auf Leistung an die Erbengemeinschaft; Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorschiebens eines Vermögenslosen

Klagt ein Miterbe auf Leistung an die Erbengemeinschaft, so ist bezüglich der Gewährung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur die eigene Einkommens- und Vermögenslage des klagenden Miterben maßgeblich, da er nicht namens der Erbengemeinschaft klagt, sondern ein eigenes Klagerecht geltend macht. Schieben allerdings die vermögenden Miterben den Vermögenslosen lediglich vor, um auf diese Weise Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit zu erlangen, dann kann hierin ein sittenwidriger Umgehungsversuch liegen, der zur Aufhebung des Gesuchs führt. In diesem Fall ist auf das Vermögen der gesamten Erbengemeinschaft abzustellen.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 16. Juni 2010 - Rechtspfleger - aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2039; ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist begründet.