I. Streitig ist noch, ob Aufwendungen der Testamentsvollstreckung in Höhe von 25.000 DM als Werbungskosten abziehbar sind.
Die Revisionskläger - Steuerpflichtige - sind Miterben in Erbengemeinschaft nach dem 1961 verstorbenen R. Zur Verwaltung des aus Geschäftsanteilen an der R GmbH, aus Grundbesitz, Wertpapieren und Kapitalforderungen bestehenden Nachlasses ist auf die Dauer von zehn Jahren Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Steuerpflichtigen machen für das Streitjahr 1962 außer bereits als Werbungskosten anerkannten Testamentsvollstreckungskosten weitere 25.000 DM geltend, die dadurch entstanden, daß die Testamentsvollstrecker zur Erstellung der Erbschaftsteuererklärung drei Wirtschaftsprüfer beauftragten.
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