BFH - Beschluss vom 19.02.2009
II B 132/08
Normen:
BewG § 145 Abs. 3 S. 3; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 966
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 447/05

BFH - Beschluss vom 19.02.2009 (II B 132/08) - DRsp Nr. 2009/8085

BFH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen II B 132/08

DRsp Nr. 2009/8085

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 3 S. 3; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erbte 1999 u.a. ein 7 520 qm großes Grundstück in Sachsen, das auf seinem vorderen Teil mit einem vor 1900 errichteten, verfallenden und im Erwerbszeitpunkt nicht mehr benutzbaren Gasthof bebaut und auf dessen größerem hinteren Teil in einer Bodendelle Hausmüll abgelagert worden war. Für die Beseitigung des Hausmülls entstanden dem Kläger Aufwendungen von ... DM. Den erforderlichen Aufwand für den Abbruch des Gasthofs schätzt der Kläger auf ... DM.

Das Lagefinanzamt stellte mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Juli 2007 den Grundstückswert zum Erwerbszeitpunkt auf 21 000 DM fest. Dabei war das Grundstück als unbebautes Grundstück und unter Ansatz eines Bodenrichtwerts von 30 DM/qm für den vorderen Teil und eines solchen von 0,16 DM/qm für den hinteren Teil bewertet worden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte sodann mit Bescheid vom 28. April 2004 die Erbschaftsteuer auf ... EUR fest, ohne dabei --wie vom Kläger verlangt-- "latente Verbindlichkeiten" für einen Abbruch des Gasthofs und eine Beseitigung des Hausmülls zum Abzug zuzulassen.