I. Die Kläger sind zu gleichen Anteilen Erben des X. Zu dessen Nachlaß gehörten u.a. Anteile an einer GmbH, die insgesamt 26 v.H. des Nennkapitals der GmbH ausmachten. Diese Beteiligung an der GmbH wurde nach dem Erbanfall unter den Miterben real aufgeteilt.
Das Finanzamt (FA) setzte gegen die Kläger jeweils Erbschaftsteuer fest. Dabei ermittelte es den Wert der Anteile an der GmbH nach Abschn.76 bis 79 der Vermögensteuer-Richtlinien (
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