I. Der Kläger ist durch gemeinschaftliches Testament des 1978 verstorbenen Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau zum Alleinerben des Überlebenden eingesetzt worden.
Die Eheleute waren im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstückes, dessen Alleineigentümer der Erblasser mit dem Tode seiner Ehefrau wurde. Durch notariell beurkundete Erklärungen vom Januar 1973 übertrug er dieses Grundstück, das der wesentliche Teil seines Vermögens war, unter Vorbehalt des Nießbrauches auf Frau G. Diese verpflichtete sich, den Erblasser bis zu seinem Tode zu pflegen. Sie wurde im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.
Nach Eintritt des Erbfalles verlangte der Kläger von Frau G die Herausgabe des Grundstückes. Auf seine Klage verurteilte das Landgericht Frau G zur Zahlung von 127.500 DM. Die Übertragung des Grundstückes auf sie sei eine gemischte Schenkung gewesen, denn der Erblasser habe zum Teil eine Gegenleistung in Form der Pflege durch Frau G erhalten. Der Kläger könne daher nur den Wert der unentgeltlichen Leistung verlangen.
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) einigten sich der Kläger und Frau G auf Zahlung von 100.000 DM.
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