BFH - Urteil vom 07.05.1986
II R 137/79
Normen:
BewG (1965) § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5, § 121 Abs. 2 Nr. 3 ; ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 22 ;
Fundstellen:
BFHE 147, 70
BStBl II 1986, 615
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 07.05.1986 (II R 137/79) - DRsp Nr. 1996/12203

BFH, Urteil vom 07.05.1986 - Aktenzeichen II R 137/79

DRsp Nr. 1996/12203

»1. Ist das Vermögen eines verstorbenen US-Bürgers durch eine nach dem Recht des Staates New York errichtete letztwillige Verfügung auf einen Trust übergegangen mit der Maßgabe, daß das Trustvermögen mit dem Tode seiner Witwe und seiner Tochter, denen Zwischennutzungsrechte eingeräumt wurden, auf die Abkömmlinge seiner Tochter übergehen solle, soweit diese diesen Zeitpunkt erlebten, so tritt ein der deutschen Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb erst mit dem Erlöschen der Zwischennutzungsrechte ein (Anschluß an die ständige Rechtsprechung). 2. Zu dem der Erbschaftsteuer unterliegenden inländischen Betriebsvermögen gehören Anteile an einer GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin einer KG ist, an der auch der Nachlaßtrust über einen inländischen Treuhänder als Kommanditist beteiligt ist, dann nicht, wenn sich die GmbH nicht auf die Geschäftsführung für die KG beschränkt, sondern daneben noch weitere Beteiligungen von nicht ganz untergeordneter Bedeutung verwaltet (vgl. das BFH-Urteil vom 7. Dezember 1984 III R 91/81, BFHE 143, 93 BStBl II 1985, 241).«

Normenkette:

BewG (1965) § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5, § 121 Abs. 2 Nr. 3 ; ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 22 ;

Gründe: