BFH - Urteil vom 07.06.1989
II R 183/85
Normen:
BGB § 158 Abs. 1 ; ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 25 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 440
BStBl II 1989, 814
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 07.06.1989 (II R 183/85) - DRsp Nr. 1996/10559

BFH, Urteil vom 07.06.1989 - Aktenzeichen II R 183/85

DRsp Nr. 1996/10559

»Verpflichtet sich der Bedachte im Zuge eines Überlassungsvertrages zu aufschiebend bedingten Leistungen, so kann diese Leistungsverpflichtung vor Eintritt der Bedingung die Bereicherung des Bedachten i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (1974) nicht schmälern.«

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 1 ; ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 25 ;

Gründe:

Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 1. September 1980 übertrug die Mutter der Klägerin dieser mehrere Grundstücke. Am übertragenen Grundbesitz behielt sie sich den lebenslänglichen Nießbrauch vor. Die Klägerin verpflichtete sich, nach Wegfall des Nießbrauchs an ihre Schwester eine lebenslängliche (Unterhalts-)Rente in Höhe von 2.000 DM monatlich zu zahlen. Weitere Leistungen hatte die Klägerin nicht zu erbringen. Die Mutter der Klägerin ist im Dezember 1916 und die Schwester der Klägerin im Juli 1944 geboren.