BFH - Urteil vom 12.04.1989 (II R 37/87) - DRsp Nr. 1996/10388
BFH, Urteil vom 12.04.1989 - Aktenzeichen II R 37/87
DRsp Nr. 1996/10388
»1. Bei einer Schenkung unter Auflage sind schenkungssteuerrechtlich die dem Bedachten auferlegten Aufwendungen von den ihm obliegenden Duldungspflichten zu unterscheiden (Modifizierung zu BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83).2. Soweit dem Bedachten Aufwendungen auferlegt sind, die ihn zu Leistungen verpflichten, ist er insoweit - wie bei einer gemischten Schenkung - nicht i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1ErbStG (1974) auf Kosten des Zuwendenden bereichert.3. Soweit dem Bedachten die Nutzungen des Schenkungsgegenstandes zeitlich befristet nicht gebühren, weil ein Nutzungsrecht besteht oder im Zuge der Schenkung zu bestellen ist, obliegt ihm lediglich eine zeitlich beschränkte Duldungspflicht, die durch Abzug der Last zu berücksichtigen ist, soweit § 25 Abs. 1ErbStG (1974) dies nicht ausschließt.«