BFH - Urteil vom 14.05.1986
II R 37/84
Normen:
ErbStG (1974) § 15 Abs. 1 Steuerklasse III Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 471
BStBl II 1986, 613
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 14.05.1986 (II R 37/84) - DRsp Nr. 1996/12165

BFH, Urteil vom 14.05.1986 - Aktenzeichen II R 37/84

DRsp Nr. 1996/12165

»Abkömmling von Geschwistern des Erblassers i.S. des § 15 Abs. 1 ErbStG (1974) - Steuerklasse III Nr. 4 (jetzt Nr. 3) - ist ein Adoptivkind auch dann, wenn sich die Wirkung der Adoption nicht auf Verwandte des Annehmenden erstrecken und das Adoptivkind mit dem Erblasser selbst daher nicht verwandt ist.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 15 Abs. 1 Steuerklasse III Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die am 13. Januar 1949 geborene Klägerin war noch im Kindesalter von dem zwischenzeitlich verstorbenen S adoptiert worden. Dessen Bruder setzte durch notarielles Testament vom 23. August 1978 die Klägerin zu seiner Alleinerbin ein. Er starb am 31. Dezember 1979.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte entsprechend der Erbschaftsteuererklärung aus einem Erwerb von 714.700 DM unter Berücksichtigung von Steuerklasse IV Erbschaftsteuer in Höhe von 305.025 DM fest. Der Einspruch der Klägerin, mit dem sie begehrte, nach Steuerklasse III gemäß § 15 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) besteuert zu werden, blieb ohne Erfolg.