BFH - Urteil vom 16.04.1986
II R 135/83
Normen:
ErbStG (1974) § 13 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 561
BStBl II 1986, 622
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 16.04.1986 (II R 135/83) - DRsp Nr. 1996/12188

BFH, Urteil vom 16.04.1986 - Aktenzeichen II R 135/83

DRsp Nr. 1996/12188

»Steuerfreiheit gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG (1974) tritt nur bei einem Rückerwerb von Todes wegen ein.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 13 Abs. 1 Nr. 10 ;

Gründe:

Durch Vertrag vom 27. Dezember 1973 trat der Kläger seinen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG sowie die ihm gegen diese GmbH & Co. KG zustehende Darlehensforderung an seinen Sohn ab, außerdem den ihm für 1973 zustehenden Gewinnanteil sowie die entsprechenden Darlehenszinsen, jeweils soweit diese Beträge nicht für Steuerzahlungen für 1973 und frühere Jahre benötigt würden. Der Kläger behielt sich den lebenslänglichen Nießbrauch vor, an dem Kommanditanteil jedoch nur zu einem Teil.

1974 wurden zu Lasten der auf den Sohn übergegangenen Darlehensforderung zugunsten des Klägers Zahlungen geleistet, vor allem Steuerzahlungen für 1974. Nach Verrechnung mit einer Steuererstattung für 1972 betrug der Saldo der entsprechenden Buchungen auf dem Darlehenskonto 112.739,27 DM. Das beklagte Finanzamt (FA) nahm in dieser Höhe eine freigebige Zuwendung des Sohnes an den Kläger an und setzte gegen ihn Schenkungsteuer in Höhe von 15.350 DM fest.