BFH - Urteil vom 18.03.1986
II R 2/84
Normen:
ErbStG (1974) § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 465
BStBl II 1986, 524
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 18.03.1986 (II R 2/84) - DRsp Nr. 1996/12163

BFH, Urteil vom 18.03.1986 - Aktenzeichen II R 2/84

DRsp Nr. 1996/12163

»Will ein FA einen Erbschaftsteuerbescheid einem Testamentsvollstrecker gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG (1974) mit Wirkung für und gegen den Steuerschuldner bekanntgeben, so muß der Bescheid so formuliert werden, daß sich eine Auslegung ausschließen läßt, der Testamentsvollstrecker werde in Anspruch genommen, weil er gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG (1974) für die Zahlung der Steuer zu sorgen habe. Ein in diesem Sinne nicht eindeutiger Steuerbescheid ist ggf. auf Anfechtung durch den Testamentsvollstrecker aufzuheben.«

Normenkette:

ErbStG (1974) § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist einer der Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses des am 21. Juli 1977 verstorbenen K. Durch Steuerbescheid vom 8. Dezember 1981 setzte das beklagte Finanzamt (FA) wegen des Erwerbs eines Vermächtnisses durch M K Erbschaftsteuer in Höhe von 3.553 DM fest. Diesen Bescheid übersandte es dem Kläger.

Der Steuerbescheid enthält im Anschriftenfeld den Namen und die Anschrift des Klägers. Er ist mit der Überschrift versehen: "Erbschaftsteuerbescheid über den Erwerb des M K von Todes wegen nach Herrn H K in T." Unter den Erläuterungen heißt es: "Der Bescheid ergeht an Sie als Testamentsvollstrecker gemäß § 32 ErbStG."